Arbeitslose Frau beantragt Arbeitslosengeld bei der Agentur für ArbeitArbeitslose Frau beantragt Arbeitslosengeld bei der Agentur für Arbeit

Ratgeber Arbeitslosigkeit: So melden Sie sich arbeitslos / arbeitssuchend

Inhaltsverzeichnis

    Antworten auf die wichtigsten Fragen bei Arbeitslosigkeit

    Bei einer drohenden Arbeitslosigkeit fühlen sich viele Menschen mit der neuen Situation überfordert und haben unter Umständen sogar reelle Existenzängste. Doch dies muss nichts Schlimmes sein, solange Sie schnell reagieren und sich bei der Agentur für Arbeit in Ihrer Nähe melden.

    Sie sind aktuell in einem befristeten, bald endenden Arbeitsverhältnis, Ihnen steht die Kündigung bevor oder Sie haben selbst gekündigt? Dann fragen Sie sich sicherlich auch: „Was mache ich, wenn ich arbeitslos bin?“

    Unsere Ratgeber bei Arbeitslosigkeit kann Ihnen bei den wichtigsten Fragen weiterhelfen: Nachfolgend haben beantworten wir Ihnen Fragen zur Arbeitslosmeldung, Beantragung von Arbeitslosengeld (ALG) und wie Sie wieder auf dem Arbeitsmarkt Fuß fassen beziehungsweise mithilfe einer geförderten Weiterbildung oder Umschulung einen neuen Job finden können.

    Sie möchten eine individuelle Beratung erhalten? Dann machen Sie gerne einen Termin:

    Mann ist besorgt nach seiner Kündigung wegen der ArbeitslosigkeitMann ist besorgt nach seiner Kündigung wegen der Arbeitslosigkeit

    Arbeitslos melden, arbeitsuchend melden – online, telefonisch oder vor Ort

    Frau meldet sich nach dem Erhalt ihrer Kündigung arbeitslos.Frau meldet sich nach dem Erhalt ihrer Kündigung arbeitslos.

    Je nachdem, wie Ihre momentane berufliche Situation ist, müssen Sie sich zunächst möglichst umgehend entweder arbeitslos oder arbeitsuchend melden. Wie die Arbeitslosmeldung abläuft und was Sie dafür tun müssen, erfahren Sie nachfolgend.

    Arbeitslos melden - Das sollten Sie beachten

    • Arbeitslos oder arbeitsuchend – was ist der Unterschied?

      Der Unterschied zwischen arbeitslos und arbeitssuchend ist in Ihrer aktuellen beruflichen Situation zu finden. Diese entscheidet darüber, ob Sie sich arbeitslos oder arbeitssuchend melden müssen:

      Sie müssen sich arbeitslos melden, wenn Sie sich in keinem Arbeitsverhältnis mehr befinden. Das bedeutet sobald Ihre Kündigungsfrist abgelaufen ist, Sie fristlos gekündigt wurden oder selber fristlos gekündigt haben, müssen Sie sich arbeitslos melden.

      Arbeitsuchend melden Sie sich, wenn Sie sich aktuell noch in einem Arbeitsverhältnis befinden, aber bereits wissen, dass dieses bald enden wird. Falls Sie beispielsweise in einem befristeten Arbeitsverhältnis sind, dann müssen Sie sich idealerweise und laut SGB III spätestens drei Monate vor der Arbeitslosigkeit bei Ihrer Arbeitsagentur für Arbeit oder Jobcenter melden.

      Tipp: Wenn Sie unsicher sind, welche Regionalstelle der Agentur für Arbeit für Sie zuständig ist, können Sie entsprechende Dienststelle direkt auf der Internetseite der Agentur herausfinden.

    • Wann muss ich mich arbeitslos melden und welche Fristen gibt es?

      Grundsätzlich müssen Sie sich am ersten Tag Ihrer Arbeitslosigkeit bei Ihrer zuständigen Bundesagentur für Arbeit arbeitslos melden. Dies gilt dann, wenn Sie Ihren Job nicht mehr ausüben oder Ihre Arbeitssuche noch nicht erfolgreich gewesen ist.

      Wenn Sie sich noch in Arbeit befinden, aber bereits wissen, dass diese bald enden wird, sollten Sie sich drei Monate vor Ende Ihres Arbeitsverhältnisses bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend melden.

      Falls Sie diese Frist gegebenenfalls aufgrund einer kürzeren Kündigungsfrist nicht einhalten können, sollten Sie sich innerhalb von drei Tagen nach der Kündigung an die für Sie verantwortliche Stelle richten.
    • Ich habe selbst gekündigt – wann muss ich mich arbeitssuchend melden?

      Es kann aus verschiedenen Gründen vorkommen, dass Sie Ihren Job selber kündigen. Auch in diesem Fall sollten Sie sich spätestens drei Monate vor Ende Ihres Arbeitsverhältnisses arbeitssuchend melden, um eine Sperrzeit beim Arbeitslosgengeld zu vermeiden.


      Haben Sie aus wichtigen Gründen wie beispielsweise Mobbing oder verzögerte Gehaltszahlungen selber gekündigt, kann von einer Sperrzeit abgesehen werden, auch wenn Sie sich nicht rechtzeitig arbeitssuchend gemeldet haben.

    • Habe ich Nachteile, wenn ich mich erst später arbeitslos melde?

      Sie können sich auch erst später arbeitslos melden. Dies ist aber in der Regel nicht zu empfehlen, da Sie für die Zeit bis zur Meldung rückwirkend kein Arbeitslosengeld 1 (ALG I) erhalten und zudem mit einer Sperrzeit rechnen müssen, in der Sie kein Geld erhalten.
    • Was kann ich machen, wenn ich die Meldefrist beim Arbeitsamt verpasst habe?

      Natürlich kann es vorkommen, dass Sie die 3-Monatsfrist nicht einhalten können. Dies kann bei einer fristlosen Kündigung oder bei einer kürzeren Kündigungsfrist geschehen. Wenn diese Situation bei Ihnen eintritt, dann sollten Sie sich innerhalb von drei Tagen, nachdem Sie erfahren haben, dass Sie bald nicht mehr in diesem Arbeitsverhältnis beschäftigt sein werden, bei der Bundesagentur für Arbeit melden.
    • Wie melde ich mich arbeitssuchend?

      Sofern Sie nicht fristlos gekündigt werden bzw. selber kündigen, sollten Sie sich drei Monate, bevor Ihr Arbeitsverhältnis zu Ende ist (Kündigungsfrist mit einbezogen), arbeitssuchend melden.

      Sie können sich telefonisch unter 0800 – 455 55 00, persönlich bei Ihrer regionalen Arbeitsagentur oder online über das entsprechende Formular arbeitssuchend melden. Für die Online-Meldung ist eine kurze Registrierung auf der Internetseite der Agentur für Arbeit notwendig.

      Im Anschluss werden Sie von der Bundesagentur für Arbeit bezüglich eines Beratungstermins kontaktiert. Dieses Beratungsgespräch sollten Sie unbedingt wahrnehmen, da Ihnen andernfalls Nachteile bei einer eventuellen späteren Arbeitslosmeldung (z.B. Leistungskürzungen) entstehen können.

      Nachdem Sie sich arbeitssuchend gemeldet haben, unterstützt Sie die Arbeitsagentur bei der Jobsuche. Sie haben sich dadurch noch nicht automatisch arbeitslos gemeldet.

    • Wie melde ich mich arbeitslos?

      Die Arbeitslosmeldung erfolgt am ersten Tag Ihrer Arbeitslosigkeit. Sie geht einher mit der Beantragung des Arbeitslosengeld 1 (ALG 1).

      • Schritt 1:
        Am ersten Tag Ihrer Arbeitslosigkeit (nach dem Ende der Kündigungsfrist), müssen Sie sich persönlich bzw. momentan aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie telefonisch, bei Ihrer zuständigen Bundesagentur für Arbeit arbeitslos melden.
      • Schritt 2:
        Beantragen Sie, online über den eService der Bundesagentur für Arbeit, Arbeitslosengeld I (ALG I).
    • Welche Unterlagen brauche ich um mich arbeitslos zu melden?

      Arbeitslos melden Sie sich bei der Bundesagentur für Arbeit. Dort benötigen Sie für die Beantragung des Arbeitslosengeld 1 folgende Unterlagen:

      • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung, Aufenthaltserlaubnis, Arbeitserlaubnis
      • Sozialversicherungsausweis
      • Ggf. Nachweise über einen früheren Leistungsbezug wie Wohngeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld
      • Arbeitsbescheinigung
      • Ggf. Kündigung/ Arbeitsvertrag
      • Ggf. Bescheinigung über Bezug von Krankengeld
      • Lebenslauf

      Wenn Sie Unterstützung bei der Antragstellung benötigen, helfen wir Ihnen gern im Rahmen unserer Einzelcoachings weiter. Diese sind für Sie vollkommen kostenfrei und wird von der Arbeitsagentur bzw. Jobcenter über den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) gefördert.

    • Bin ich versichert, wenn ich arbeitslos bin?

      In der Zeit, in der Sie noch bei Ihrem Arbeitgeber beschäftigt sind, sind Sie über Ihre Arbeitsstelle versichert. Dies gilt auch für die Zeit der Kündigungsfrist.

      Da Sie sich am ersten Tag Ihrer Arbeitslosigkeit bei der Bundesagentur für Arbeit melden, sind Sie ab diesem Zeitpunkt über die Agentur für Arbeit als Träger versichert.

    Arbeitslosengeld beantragen

    Älterer Arbeitnehmer beantragt Arbeitslosengeld beim BeratungsgesprächÄlterer Arbeitnehmer beantragt Arbeitslosengeld beim Beratungsgespräch

    Im dem Moment, in dem Sie sich arbeitslos melden, erfolgt in der Regel auch die Beantragung des Arbeitslosengeldes (ALG I). Dabei gilt es zunächst festzustellen, ob Sie Anspruch darauf haben und wie hoch dieser ist. Welche Punkte Sie beachten müssen, wenn Sie das Arbeitslosengeld beantragen, haben wir in diesem Abschnitt für Sie zusammengetragen.

    Wichtige Punkte beim Beantragen vom Arbeitslosengeld

    • Was ist der Unterschied zwischen ALG I und ALG II?

      Beim Arbeitslosengeld wird zwischen zwei Arten unterschieden: Arbeitslosengeld 1 und Arbeitslosengeld 2.

      Arbeitslosengeld 1 (ALG I) erhalten Personen, welche erst kürzlich arbeitslos sind. Die Dauer und die Höhe dieser Leistung wird individuell berechnet und richtet sich unter anderem danach, wie lange Sie zuvor in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben.

      Das Arbeitslosengeld 2 (ALG II) ist auch unter dem umgangssprachlichen Namen Hartz IV bekannt (abgeleitet von Peter Hartz, der dieses Konzept erarbeitet hat). Diese Leistung soll eine Grundsicherung für Personen darstellen, welche gar nicht oder nur wenig in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben und daher keinen Anspruch auf ALG I haben.

      Darüber hinaus können Sie diese Leistung als Aufstockung erhalten, wenn Ihr Gehalt für die Sicherung Ihres Lebensunterhaltes nicht ausreicht. Weitere Informationen dafür finden Sie auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit.

    • Wann habe ich Anspruch auf Arbeitslosengeld?

      Sie haben Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn Sie innerhalb der letzten zwei Jahre insgesamt mindestens 12 Monate lang in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben. Bei der Dauer der Einzahlung (12 Monate) ist es nicht relevant, ob diese am Stück oder mit Unterbrechungen erfolgt ist. Wichtig ist, dass in der Summe insgesamt 12 Monate eingezahlt worden ist.

      Wie überall gibt es jedoch auch hier Ausnahmen: Sollten Sie Ihr Arbeitsverhältnis beispielsweise selbst gekündigt oder die Kündigung aufgrund von nicht angebrachtem Verhalten erhalten haben, müssen Sie mit einer Sperrfrist von bis zu 12 Wochen rechnen. Doch auch dann sollten Sie sich in jedem Fall bei der Bundesagentur für Arbeit melden, damit Sie direkt nach Ablauf der Sperrfrist schnell ALG I erhalten.

    • Wie wird mein Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 (ALG I) berechnet?

      Sobald Sie sich arbeitslos melden und in den vergangenen zwei Jahren an mindestens 12 Monaten in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben, haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld 1. Die Höhe des ALG I sowie Dauer Ihres Anspruches darauf, wird dabei unter anderem danach berechnet, wie hoch Ihr bisheriges Einkommen gewesen ist und wie lange Sie in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben.

      Einfluss auf den ALG I Anspruch haben auch sonstige Nebeneinkünfte, mögliche Abfindungen oder Provisionen. Privates Vermögen (z.B. Erbeinkünfte oder Schenkungen) wird hingegen nicht mit angerechnet.

      Im Normalfall können Sie davon ausgehen, dass Sie ungefähr 60% Ihres bisher verdienten Nettoentgelts als Arbeitslosengeld 1 erhalten. Sind Sie verheiratet oder haben mindestens ein Kind, erhöht sich dieser Anspruch sogar auf ungefähr 67%.

      Den genauen Anspruch auf ALG I im Falle Ihrer Arbeitslosigkeit können Sie unverbindlich über den Arbeitslosengeld-Online-Rechner der Bundesagentur für Arbeit berechnen.

    • Haben EU-Bürger oder Angehörige aus Drittstaaten ebenfalls Anspruch auf Arbeitslosengeld 1?

      Ja, Sie haben Anspruch darauf. Die Voraussetzung für einen Anspruch ist auch hier, dass Sie innerhalb der letzten zwei Jahre insgesamt 12 Monate in die Sozialversicherung, u.a. in die Arbeitslosenversicherung, eingezahlt haben. Bei der Dauer der Einzahlung (12 Monate) ist es nicht relevant, ob dies am Stück oder mit Unterbrechungen getan wurde. Die Hauptsache ist, dass es in der Gesamtrechnung 12 Monate ergibt.

    Arbeit finden und weiterbilden in der Arbeitslosigkeit

    Frau informiert sich über Wiedereinstiegsmöglichkeiten, nach der Arbeitslosigkeit.Frau informiert sich über Wiedereinstiegsmöglichkeiten, nach der Arbeitslosigkeit.

    Sie haben sich arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt. Nun gilt es, möglichst wieder auf dem Arbeitsmarkt einen Job zu finden. Dabei hilft Ihnen die Agentur für Arbeit und auch die TÜV Rheinland Akademie mit verschieden Beratungs- und Coaching-Angeboten sowie Förderungen.

    Unterstützung bei Weiterbildung und Arbeitssuche

    • Wie unterstützt mich die Agentur für Arbeit bei der Jobsuche?

      Nachdem Sie sich arbeitssuchend gemeldet haben, werden Sie von der Bundesagentur für Arbeit zu einem Beratungsgespräch gebeten. In diesem werden verschiedene Informationen zu Ihrem beruflichen Werdegang, Berufsperspektiven, Jobwünschen, Stärken (sogenannte Soft Skills und Hard Skills) und Schwächen besprochen.

      Es ist empfehlenswert, sich schon vor dem Gespräch Gedanken zu diesen Punkten zu machen. Mithilfe dieser persönlichen Informationen kann der Arbeitsvermittler bzw. die Arbeitsvermittlerin Ihnen dann passende Stellenangebote anbieten.

      Um beruflich wieder durchstarten zu können, gibt es zudem Fördermöglichkeiten für berufliche Weiterbildungen wie z.B. den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein oder den Bildungsgutschein. Mit diesen können Sie sich vollkommen kostenfrei weiterbilden und sogar eine Umschulung absolvieren, um sich auf neue Anforderungen des Arbeitsmarktes optimal vorzubereiten.

    • Welche Weiterbildungsmöglichkeiten gibt es?

      Für Ihren Wunschberuf fehlen Ihnen noch Kenntnisse oder Sie möchten sich gern in einem anderen Arbeitsfeld verwirklichen? Dann nutzen Sie die Zeit der Arbeitslosigkeit für eine Weiterbildung oder eine Umorientierung in Form einer umfassenden Umschulung. Diese Weiterbildungen und Umschulungen können mit einem Bildungsgutschein zu 100% gefördert werden. Dadurch entstehen für Sie keinerlei Kosten.

      Lassen Sie sich einfach bei der Bundesagentur für Arbeit, beim Jobcenter oder gerne auch direkt bei uns bei der TÜV Rheinland Akademie an einem unserer Bildungsstandorte in Ihrer Nähe dazu unverbindlich beraten oder stöbern Sie einfach direkt in unserer Vielzahl an geförderten Weiterbildungsmöglichkeiten.

    • Hat eine Weiterbildung oder Umschulung Auswirkungen auf meinen Anspruch auf Arbeitslosengeld?

      Während einer Weiterbildung oder Umschulung haben Sie grundsätzlich weiterhin Anspruch auf Arbeitslosengeld – egal, ob Sie ALG I oder ALG II erhalten.

      Wenn Sie noch im Anspruchszeitraum des Arbeitslosengeld 1 sind, gibt es jedoch eine Besonderheit für Sie: Durch die Teilnahme an einer geförderten Weiterbildung verlängert sich Ihr Leistungsanspruch auf ALG I, so dass Sie erst später das niedrigere ALG II beziehen. Wie lange Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 verlängert wird, hängt von der Dauer der jeweiligen Weiterbildungsmaßnahme ab.

    Kundenberaterin im Service erklärt die ersten Schritte aus der ArbeitslosigkeitKundenberaterin im Service erklärt die ersten Schritte aus der Arbeitslosigkeit

    Individuelle Beratung zur Arbeitslosigkeit vereinbaren

    Sie sind arbeitsssuchend und möchten mehr zu Ihren beruflichen Möglichkeiten erfahren? Dann beraten wir Sie kostenfrei und unverbindlich. Kontaktieren Sie uns jetzt telefonisch unter 0800 117727776 oder direkt mit Termin vor Ort oder online.