Ratgeber Kurzarbeit zur Weiterbildung, Kurzarbeitergeld und FachkräftesicherungRatgeber Kurzarbeit zur Weiterbildung, Kurzarbeitergeld und Fachkräftesicherung

Ratgeber Kurzarbeit: Weiterbildung & Kurzarbeitergeld

Was Sie in der Kurzarbeit erwartet

Immer wieder gibt es Phasen der wirtschaftlichen Unsicherheit, globale Krisen oder fehlende Auftragseingänge in Unternehmen. Damit Ihr Arbeitgeber Sie deshalb nicht sofort in die Arbeitslosigkeit entlassen muss, hat die Bundesregierung das Arbeitsmarktinstrument der Kurzarbeit eingeführt. Auf diese Weise behalten Sie Ihren Job, erhalten Kurzarbeitergeld und können sich in der frei gewordene Zeit beruflich weiterzubilden. Es handelt sich dabei als um Fachkräftesicherung statt Entlassung. Sollten Sie zum ersten Mal in diese Situation geraten, ist es vollkommen normal, dass Sie sich Sorgen machen.

Unser Ratgeber bei Kurzarbeit gibt Ihnen die wichtigsten Informationen zum Thema und zeigt Ihnen die beruflichen Chancen für eine geförderte Weiterbildung oder eine geförderte Umschulung auf.

Kurzarbeit vereinbaren und verlängern

Die Einführung der Kurzarbeit klingt für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zunächst wie ein Schock. Letztendlich hilft sie aber Unternehmen und ihren Angestellten dabei eine schwierige (Wirtschafts-)Lage so sozial und transparent wie möglich für alle Beteiligten abzufangen. Nachfolgende beantworten wir häufige Fragen dazu, wie Kurzarbeit zustande kommt und ob bzw. wie diese verlängert werden kann.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

  • Was ist Kurzarbeit?

    Bei Kurzarbeit wird die Regelarbeitszeit im Arbeitsverhältnis für eine vorrübergehende Zeit verringert. Anstatt Arbeitnehmer:innen zu entlassen, arbeiten infolgedessen alle Personen im Betrieb weniger. Somit behalten Sie Ihren Job und das Unternehmen sichert gleichzeitig seine Fachkräfte. Sobald sich die Auftragslage wieder verbessert, kann zur regulären Arbeitszeit bei vollem Gehalt / Lohn zurückgekehrt werden.
  • Warum wird eine Vereinbarung zur Kurzarbeit benötigt?

    Wenn Ihr Betrieb die Arbeitszeit verringern will, geht dies einher mit einer Änderung Ihres Arbeitsvertrages. Damit Sie bei Bedarf unkompliziert zur dort vereinbarten Regelarbeitszeit zurückkehren können, wird dieser Vertrag nicht verändert. Stattdessen wird eine betriebliche Vereinbarung zur Kurzarbeit aufgesetzt, welche den Arbeitsvertrag ergänzt.
  • Was muss in einer Vereinbarung zur Kurzarbeit stehen?

    In der Vereinbarung wird der Beginn und das Ende der Kurzarbeit mit Datumsangaben vermerkt sowie die reduzierte Arbeitszeit pro Woche und der prozentuale Lohnanteil, den Sie erhalten. Bei größeren Unternehmen wird zudem der Betriebsbereich und Personenkreis genannt, für den die Vereinbarung gelten soll. Als Arbeitnehmer:in erhalten Sie eine Kopie der Vereinbarung für Ihre Unterlagen.

    Eine Vorlage für die Vereinbarung zur Kurzarbeit können Sie als Arbeitgeber:in unter anderem bei der Handwerkskammer Schwaben als PDF-Datei herunterladen.
  • Was muss ich als Arbeitnehmer:in machen, wenn mein Betrieb in Kurzarbeit geht?

    Die Kurzarbeit wird vom Unternehmen direkt bei der Agentur für Arbeit angemeldet. Ihr Arbeitgeber berechnet das Kurzarbeitergeld, setzt die Vereinbarung auf und informiert Sie als Arbeitnehmer:in über das weitere Vorgehen.

    Sie müssen dafür nichts machen, außer der Vereinbarung zur Kurzarbeit mit Ihrem Unternehmen zuzustimmen. Natürlich können Sie aber die Zeit direkt nutzen, um sich bei der TÜV Rheinland Akademie für einen kostenfreien Termin zur Bildungsberatung anzumelden. Dann klären wir Sie umfangreich über Ihre beruflichen Weiterbildungsmöglichkeiten auf und Sie nutzen die Zeit der Kurzarbeit für Ihre persönliche Fortbildung bestmöglich aus.

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  • Wird mein Urlaub bei Kurzarbeit abgezogen?

    Grundsätzlich besteht während der Kurzarbeit weiterhin Urlaubsanspruch und Sie nehmen Ihre Urlaubstage wie gewohnt. Das Urlaubsentgelt richtet sich dabei nach dem ungekürzten Gehalt der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn.

    Sollten Sie noch Urlaubstage aus dem Vorjahr übrig haben, müssen diese jedoch vor Beginn der Kurzarbeit genommen werden.

    Nicht eindeutig ist momentan, ob im Falle von Kurzarbeit der Urlaubsanspruch anteilig gekürzt werden darf. Laut einem Gerichtsurteil des Europäischen Gerichthofs von 2012 würde eine Kürzung zunächst nicht europäischem Recht widersprechen. Das heißt aber noch lange nicht, dass dies auch in Ihrem Betrieb so umgesetzt werden würde.
  • Was passiert, wenn ich während der Kurzarbeit krank werde / Corona bekomme?

    Sollten Sie während der Kurzarbeit erkranken und haben Sie einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, so erhalten Sie eine verminderte Entgeltfortzahlung nach dem aktuellen Gehalt während der Kurzarbeit und zusätzlich das dazugehörige Kurzarbeitergeld (KUG).
  • Was passiert, wenn ich während der Kurzarbeit kündige?

    Selbstverständlich haben Sie als Arbeitnehmer:in auch während der Kurzarbeit die Möglichkeit Ihren Job zu kündigen. Dabei gelten die gewohnten gesetzlichen Kündigungsfristen.
  • Kann die Kurzarbeit verlängert werden?

    Grundsätzlich kann Kurzarbeit und damit das Kurzarbeitergeld bis zu 12 Monate gezahlt werden. Wenn auf dem Arbeitsmarkt außergewöhnliche Verhältnisse vorliegen (z.B. die Corona-Pandemie), kann das Bundesministerium den Bezugszeitraum auf bis zu 28 Monate verlängern.

Kurzarbeitergeld berechnen und erhalten

Wenn in einem Betrieb Kurzarbeit eingeführt wird, erhalten Sie als Arbeitnehmer:in ein sogenanntes Kurzarbeitergeld für die Zeit, die Sie währenddessen weniger arbeiten. Die Höhe des Kurzarbeitergeldes berechnet sich dabei anhand verschiedener Faktoren wie dem regulären Bruttolohn und dem reduzierten Bruttolohn.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

  • Was ist Kurzarbeitergeld?

    Da Sie während der Kurzarbeit weniger arbeiten, wird Ihr Gehalt von Unternehmensseite anteilig gekürzt. Um diesen vorübergehenden Ausfall auszugleichen zahlt die Agentur für Arbeit das sogenannte Kurzarbeitergeld (KUG). So wird Ihr Arbeitgeber:in finanziell entlastet und Sie bleiben weiterhin im Job.
  • Wer hat Anspruch auf Kurzarbeitergeld?

    Grundsätzlich haben alle sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer:innen, die ungekündigt im Unternehmen arbeiten, Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Dies gilt, wenn mindestens ein Drittel der Angestellten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Aufgrund der Corona-Pandemie müssen bis zum 30. September 2022 davon nur 10 Prozent der Angestellten betroffen sein.
  • Wie wird Kurzarbeitergeld berechnet?

    Das Kurzarbeitergeld berechnet sich aus Ihrem Nettogehalt, welches Sie normalerweise ausbezahlt bekommen. Sie erhalten davon 60 Prozent für die Zeiten, die Sie während der Kurzarbeit weniger arbeiten. Lebt in Ihrem Haushalt mindestens ein Kind erhöht sich der Prozentsatz auf 67 Prozent.

    Auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit gibt es zudem einen Kurzarbeitergeld-Rechner, mit dem Sie die voraussichtliche Höhe Ihres Kurzarbeitergeldes berechnen können.

  • Ab wie vielen Monaten erhöht sich das Kurzarbeitergeld?

    Ab dem vierten Bezugsmonat erhöht sich der Prozentsatz auf 70 Prozent bzw. mit Kind auf 77 Prozent. Ab dem siebten Bezugsmonat erhöht sich dies auf 80 Prozent bzw. mit Kind auf 87 Prozent.

    Damit Sie von diesen Erhöhungen profitieren, müssen Sie jedoch besonders stark vom Arbeitsausfall betroffen sein.
  • Wie wirkt sich Kurzarbeit auf die Steuererklärung aus?

    Da das Kurzarbeitergeld, welches Sie während der Kurzarbeit erhalten, als Lohnersatzleistung gilt, ist es steuerfrei. Jedoch zählt es bei der Berechnung Ihres Steuersatzes für Ihr übriges steuerpflichtiges Einkommen. Es erhöht also ggf. die Steuern, die Sie auf Ihr sonstiges Einkommen bezahlen müssen.

Weiterbildung während der Kurzarbeit

Oft begeben sich Unternehmen in die Kurzarbeit, weil die Nachfrage zu ihrem Produkt oder ihrer Dienstleistung aufgrund des Strukturwandels oder einer Krise gesunken ist. Dies bedeutet auch, dass eine Veränderung an der Unternehmensausrichtung sinnvoll sein kann. Es werden also neues Fachwissen und Qualifizierungen benötigt. Nutzen Sie daher die frei gewordene Zeit für eine Weiterbildung oder Umschulung während Ihrer Kurzarbeit. Sie profitieren in jedem Fall davon, weil Sie so Ihren Wert steigern.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

  • Kann ich eine Weiterbildung während der Kurzarbeit machen?

    Während der Kurzarbeit können Sie an geförderten Weiterbildungen, Fortbildungen oder Umschulungen teilnehmen, um sich zu qualifizieren und die Zeit sinnvoll zu nutzen.
  • Wird meine Weiterbildung von der Agentur für Arbeit gefördert?

    Weiterbildungen während der Kurzarbeit können umfangreich bis zu 100 Prozent von Arbeitsagentur und Jobcenter gefördert werden. Dafür wurden mit dem Qualifizierungschancengesetz neue Möglichkeiten für die Weiterbildungsförderung von Beschäftigten geschaffen.

    Je nach Art der Qualifizierung, der Betriebsgröße und der Person des Arbeitnehmers werden die Lehrgangskosten zum Teil oder auch voll mittels Bildungsgutscheinen von der Agentur für Arbeit erstattet. Gegebenenfalls wird noch ein Zuschuss zu Fahrt- und Kinderbetreuungskosten gezahlt. Voraussetzungen für eine geförderte Weiterbildung sind:

    • Vermittlung von Kenntnissen, die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene Anpassungsfortbildungen hinausgehen
    • der Erwerb des Berufsabschlusses liegt mindestens vier Jahre zurück
    • die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer hat in den letzten vier Jahren vor Antragstellung an keiner nach dem SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung teilgenommen
    • die Maßnahme wird außerhalb des Betriebes bei einem zertifizierten Träger durchgeführt wird und dauert mehr als 160 Stunden
    Ausnahme: in Betrieben unter 250 Beschäftigten kann von den Voraussetzungen abgewichen werden, wenn die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer von Strukturwandel betroffen sind oder eine Weiterbildung in Engpassberufen anstreben

  • Welche Auswirkungen hat eine Weiterbildung oder Umschulung auf meinen Kurzarbeitergeld-Anspruch?

    Eine Weiterbildung während der Kurzarbeit hat keinen Einfluss auf Ihren Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
  • Welche Weiterbildungen und Umschulungen gibt es?

    Die TÜV Rheinland Akademie hat verschiedenste geförderte Weiterbildungsmöglichkeiten unter anderem in diesen Berufsfeldern:

    Einen Überblick zu unseren Bildungsangeboten sortiert finden Sie in unserer thematischen Weiterbildungsübersicht. Gerne beraten wir Sie umfassend zu Ihren individuellen Möglichkeiten!
  • Kann ich auch eine geförderte Weiterbildung von zuhause absolvieren?

    Bei den meisten unserer geförderten Weiterbildungen können Sie auch online von zuhause lernen oder sich per E-Learning fortbilden. Sie benötigen nur ein Internet fähiges Endgerät und einen Internetzugang.

Weiterführende Infos zur Kurzarbeit

Das Thema Kurzarbeit ist sehr umfangreich. Weitere Informationen gibt es unter anderem beim Bundesamt für Arbeit und Soziales, als nachfolgender PDF-Download. Wenn Sie sich unsicher sind, wie Sie Ihre Kurzarbeit für eine Weiterbildung oder Umschulung zur Qualifizierung nutzen können, sprechen Sie uns gerne an – wir beraten Sie gerne unverbindlich individuell zu Ihrer persönlichen Situation!

PDF
Kurzarbeit Infoblatt
600 KB
PDF
Kurzarbeitergeld (KUG) Infoblatt
170 KB